Ratgeber · 11 Fragen aus der Beratungspraxis

Trennung & Scheidung

Was ändert sich mit der Trennung — und was sollten Sie regeln, bevor gestritten wird? Hier beantworten wir die Fragen, die uns in der familienrechtlichen Beratung am häufigsten gestellt werden. Vertiefend: unsere Seite zum Familienrecht.

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Wie kann ich mich trennen?

Eine Trennung ist ein mehrstufiger Prozess, der sowohl emotionale als auch praktische Vorbereitung erfordert.

1. Vorbereitung und Klarheit

Bevor Sie das Gespräch suchen, ordnen Sie Ihre Gedanken. Überlegen Sie sich klare Gründe für das Beziehungsende, um im Gespräch sicher auftreten zu können. Gerne können wir Ihnen hier zur Seite stehen.

Dokumente sichern: Sichern Sie persönliche Unterlagen wie Ausweise, Verträge, Gehaltsabrechnungen und Versicherungsdokumente, bevor die räumliche Trennung erfolgt.

Finanzielle Unabhängigkeit: Falls noch nicht vorhanden, eröffnen Sie ein eigenes Bankkonto und widerrufen Sie gegebenenfalls Kontovollmachten.

2. Das Trennungsgespräch führen

Wählen Sie einen ruhigen, privaten Ort für ein persönliches Gespräch (vis-à-vis).

Kommunikation: Nutzen Sie wertschätzende „Ich-Botschaften“ ohne Schuldzuweisungen (z. B. „Ich fühle mich …“ statt „Du hast immer …“).

Klarheit schaffen: Erklären Sie sachlich, warum Sie die Beziehung beenden, damit Ihr Gegenüber das Ende nachvollziehen kann.

Sollten Sie sich vor einem derartigen Gespräch scheuen, stehen wir Ihnen auch hier zur Seite und unterstützen Sie.

3. Rechtliche und praktische Schritte (bei Ehe/Kindern)

In Deutschland ist für eine Scheidung in der Regel das Einhalten eines Trennungsjahres erforderlich, in dem „Tisch und Bett“ getrennt sein müssen.

Trennungstermin: Notieren Sie das Datum, an dem Sie die Trennung offiziell ausgesprochen haben. Bei Streitigkeiten kann ein Trennungsbrief per Einschreiben als Beleg dienen. Diesen erstellen wir gerne für Sie.

Wohnsituation: Eine Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, sofern getrennt gewirtschaftet wird.

Unterhalt: Prüfen Sie Ansprüche auf Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt. Ab 2026 gelten aktualisierte Werte der Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltszahlungen. Hier unterstützen wir Sie und klären mit Ihnen gemeinsam Ihre Ansprüche.

Konsultieren Sie frühzeitig unsere Anwaltskanzlei für Familienrecht, um Ihre Rechte zu klären.

Was muss ich bei Trennung beachten?

Bei einer Trennung müssen Sie emotionale, praktische und rechtliche Aspekte berücksichtigen: Klären Sie die Kommunikation mit den Kindern, die Wohnsituation, teilen Sie Hausrat fair auf, regeln Sie Finanzen (Konten, Unterhalt, Steuerklasse) und sammeln Sie wichtige Unterlagen für das rechtliche Verfahren (Eine Scheidung ist nur gerichtlich, zumeist unter Einhaltung eines sog. Trennungsjahres möglich). Professionelle Hilfe durch Beratungsstellen oder Mediation ist neben der Konsultation eines/r Rechtsanwalts/in oft sinnvoll.

1. Kommunikation

Mit dem Partner: Führen Sie ein offenes Gespräch mit „Ich-Botschaften“ ohne Schuldzuweisungen („Ich fühle mich schon seit längerem…“; „Ich glaube…“) und sammeln Sie vorher Ihre Gedanken.

Mit den Kindern: Sprechen Sie möglichst gemeinsam, erklären Sie die Trennung altersgerecht und suchen Sie Unterstützung (Familie, Freunde, Beratungsstellen) für die Kinder.

Für sich selbst: Suchen Sie Unterstützung bei Freunden, Familie oder professionellen Stellen. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierbei auch jederzeit zur Verfügung.

2. Praktische & Finanzielle Schritte

Wohnung und Hausrat: Klären Sie die Wohnsituation und teilen Sie Möbel etc. fair auf; seien Sie großzügig, um Emotionen zu überwinden.

Finanzen: Eröffnen Sie ein eigenes Konto, regeln Sie gemeinsame Konten und Verträge.

Unterhalt: Klären Sie Trennungs- und Kindesunterhalt, da sich die finanzielle Situation oft verschlechtert (z. B. durch Wechsel der Steuerklasse).

Staatliche Leistungen: Prüfen Sie Ansprüche auf staatliche Leistungen (z. B. Wohngeld, Unterhaltsvorschuss), wenn das Einkommen nicht reicht bzw. wenn Sie auch gar nicht über eigenes Einkommen verfügen.

3. Rechtliche und organisatorische Punkte (bei Verheirateten)

Trennungsjahr: Beachten Sie das deutsche Familienrecht, das ein Trennungsjahr (12 Monate getrennt leben) für die Scheidung vorsieht.

Unterlagen sammeln: Sichern Sie wichtige Dokumente wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Verträge, Steuerbescheide, Gehaltsnachweise und Belege zum Vermögen.

Verträge und Versicherungen: Prüfen Sie gemeinsam genutzte Verträge (Miet-, Darlehensverträge, Versicherungen) und passen Sie diese an.

Trennungsfolgenvereinbarung: Eine schriftliche Vereinbarung kann viele Punkte regeln und spätere Streitigkeiten vermeiden. Sprechen Sie uns gerne an.

4. Professionelle Hilfe

Familienberatung/Jugendamt: Bieten Unterstützung bei partnerschaftlichen Fragen und der Begleitung der Kinder.

Mediation: Kann helfen, Konflikte bei der Einigung zu lösen.

Anwalt: Bei komplexen Rechtsfragen ist immer eine anwaltliche Beratung ratsam.

Wir beraten Sie jederzeit und bieten auch eine lösungsorientierte Mediation an.

Was machen mit den Kindern bei Trennung?

Bei einer Trennung mit Kindern ist es entscheidend, nach wie vor für das Kind / die Kinder da zu sein, offen und altersgerecht zu kommunizieren, dem Kind Sicherheit zu geben (Struktur, Routine) und es nicht in den elterlichen Konflikt hineinzuziehen, während man gleichzeitig eine gute, kooperative Beziehung zu dem/der anderen Elternteil pflegt, um dem Kind zu ermöglichen, beide zu lieben und Kontakt zu beiden zu haben. Wichtig ist auch, die Bedürfnisse des Kindes (Nähe, aber auch Freiraum) zu akzeptieren und bei Bedarf professionelle Hilfe (Jugendamt, Beratung, Anwalt) in Anspruch zu nehmen.

Was Eltern tun sollten:

Gemeinsam kommunizieren: Sprechen Sie mit dem Kind über die Trennung, am besten als Eltern gemeinsam, um zu zeigen, dass Sie als Team agieren. Vermeiden Sie Vorwürfe.

Ehrlich, aber kindgerecht: Erklären Sie, dass Sie sich als Paar nicht mehr lieben, aber die Liebe zum Kind bleibt und beide Elternteile weiterhin da sind.

Sicherheit geben: Behalten Sie Routinen bei, um Vorhersehbarkeit zu schaffen. Kleine Kinder brauchen oft mehr Nähe.

Loyalitätskonflikte vermeiden: Dem Kind erlauben, beide Elternteile zu lieben, ohne sich für eine Seite entscheiden zu müssen.

Elternrolle bewahren: Sprechen Sie mit Freunden/Beratern, nicht mit dem Kind über Ihre Beziehungsprobleme oder den neuen Partner des Ex-Partners.

Beide Elternteile bleiben: Sorgen Sie für regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen, da dies ein Grundrecht des Kindes ist.

Kooperation leben: Tauschen Sie sich über den Alltag aus und seien Sie fair, auch wenn es schwerfällt.

Wünsche berücksichtigen: Ältere Kinder sollten bei Absprachen ein Mitspracherecht haben, jüngere brauchen klare Strukturen.

Professionelle Hilfe suchen: Wenn die Kommunikation schwierig ist, holen Sie sich Unterstützung. (Jugendamt, Familienberatung etc.). Auch in unserer Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Was Sie vermeiden sollten:

Streit vor den Kindern austragen.

Das Kind als Druckmittel oder Boten nutzen.

Den anderen Elternteil schlechtreden.

Das Kind mit zu vielen Details überfordern.

Verhält sich Ihr Expartner nicht loyal und kooperativ, kontaktieren Sie uns, wir helfen unkompliziert und jederzeit.

Wie bekomme ich Unterhalt bei Trennung?

Um Unterhalt bei Trennung zu bekommen, müssen Sie den Trennungsunterhalt aktiv schriftlich beim einkommensstärkeren Partner beantragen (Trennungsdatum, konkreter Betrag nennen), Auskunft über dessen Einkommen fordern, und bei Nichtzahlung einen Anwalt beauftragen, der den Antrag beim Familiengericht einreicht, da Sie sich im Unterhaltsverfahren anwaltlich vertreten lassen müssen. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Einkommen beider Partner) und wird oft über den Halbteilungsgrundsatz berechnet, wobei Sie den Betrag nur rückwirkend für einen Monat geltend machen können.

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

Trennungsdatum festlegen: Definieren Sie den Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgegeben wurde.

Schriftlicher Antrag: Senden Sie eine schriftliche Aufforderung (z. B. per Einschreiben) an Ihren Partner. Fordern Sie einen bestimmten Betrag und geben Sie das Trennungsdatum an. Gerne übernehmen wir das für Sie.

Einkommensauskunft fordern: Verlangen Sie Auskunft über das Einkommen und Vermögen Ihres Partners, falls Sie die Höhe nicht kennen, da dies die Grundlage der Berechnung ist. Auch dies übernehmen wir für Sie.

Anwaltliche Vertretung: Beauftragen Sie unsere Kanzlei für Familienrecht. Ohne Anwalt können entsprechende Anträge nicht beim Gericht gestellt werden.

Gerichtlicher Antrag: Wir reichen den Antrag auf Trennungsunterhalt beim zuständigen Familiengericht ein (letzter gemeinsamer Wohnort oder Wohnort der Kinder).

Einstweilige Anordnung (optional): Bei dringenden Fällen kann auch eine einstweilige Anordnung durch unsere Kanzlei beantragt werden.

Wichtige Punkte:

Voraussetzung: Sie müssen getrennt leben (keine häusliche Gemeinschaft mehr) und bedürftig sein, während der andere Partner leistungsfähig ist.

Berechnung: Der Bedarf orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Eine einfache Methode ist der Halbteilungsgrundsatz, bei dem das bereinigte Gesamteinkommen beider Partner halbiert wird. Gerne sind wir Ihnen bei der Berechnung behilflich.

Rückwirkende Geltendmachung: Unterhalt kann maximal einen Monat rückwirkend eingefordert werden. Ein früher Antrag ist daher sinnvoll.

Kinder: Kinderunterhalt ist getrennt vom Trennungsunterhalt zu regeln.

Formfrei: Eine außergerichtliche Vereinbarung ist möglich, aber oft scheitert die Zahlung, sodass der gerichtliche Weg nötig wird.

Empfehlung: Suchen Sie schnellstmöglich anwaltliche Beratung, um Ihre individuelle Situation zu klären und die korrekten Schritte einzuleiten, da die Berechnung komplex ist. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Wer darf in der Ehewohnung bleiben bei Trennung?

Bei einer Trennung dürfen zunächst beide Ehepartner in der Ehewohnung bleiben, da jeder das gleiche Nutzungsrecht hat, unabhängig von Eigentum oder Mietvertrag. Eine Entscheidung über den alleinigen Verbleib trifft das Familiengericht, wenn eine unzumutbare Wohnsituation (z. B. Gewalt, massive Konflikte) besteht, wobei das Kindeswohl Priorität hat. Nach Ablauf des Trennungsjahres oder bei einer Scheidung gelten andere Regeln; dann kann derjenige, der auszieht, den anderen zum Auszug bewegen, falls keine Einigung erzielt wird.

Während der Trennungsphase (Trennungsjahr)

Gleichberechtigung: Beide Ehepartner haben das Recht, die Wohnung zu nutzen; niemand kann den anderen „rauswerfen“.

Wohnungszuweisung: Ein Partner kann beim Familiengericht die alleinige Nutzung beantragen, wenn das Zusammenleben wegen Gewalt, Bedrohung oder unzumutbarer Spannungen nicht mehr möglich ist (§ 1361b BGB). Bei der Antragstellung helfen wir Ihnen gerne weiter.

Kindeswohl: Bei Kindern wird die Wohnungszuweisung primär danach entschieden, wer die Wohnung zur Betreuung der Kinder benötigt, um deren Wohlergehen zu sichern.

Mietvertrag/Eigentum: Auch wenn nur ein Partner Mieter oder Eigentümer ist, darf er den anderen nicht vor dem Trennungsjahr zum Auszug zwingen.

Nach dem Trennungsjahr oder bei Scheidung

Entscheidungspflicht: Die Wohnung verliert ihren Status als „Ehewohnung“, und es muss eine endgültige Entscheidung getroffen werden.

Einigung: Eine einvernehmliche Lösung (z. B. ein Partner kauft den anderen aus, gemeinsame Vermietung) ist die beste Option.

Gerichtliche Entscheidung: Wenn keine Einigung erzielt wird, kann der ausgezogene Partner verlangen, dass der verbleibende Partner die Wohnung verlässt (sofern keine Kinder die Situation komplizieren). Wir vertreten Sie kompetent und sachlich im gerichtlichen Verfahren.

Wichtig bei Mietwohnungen

Gemeinsamer Mietvertrag: Beide sind Mieter. Bei Auszug eines Partners muss der Vermieter dem Wechsel mit dem verbleibenden Partner zustimmen, was oft nur einvernehmlich klappt.

Alleiniger Mietvertrag: Der Partner, der nicht Mieter ist, muss im Trennungsjahr nicht zwingend ausziehen, aber nach der Trennungsphase kann der Mieter den Auszug verlangen.

Konsultieren Sie uns gerne — wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Was passiert mit Hausschulden bei Trennung?

Bei einer Trennung oder Scheidung bleiben gemeinsame Hausschulden (Immobiliendarlehen) bestehen. Beide Partner haften der Bank gegenüber in der Regel gesamtschuldnerisch weiter, das heißt, die Bank kann sich das Geld von jedem Einzelnen der beiden zurückholen, unabhängig davon, wer ausgezogen ist oder den Kredit bisher bezahlt hat.

Hier sind die wichtigsten Optionen und Konsequenzen:

Gesamtschuldnerische Haftung: Auch nach Auszug bleibt der unterschriebene Kreditvertrag bestehen. Wer im Kreditvertrag steht, haftet. Somit ergeben sich folgende Optionen:

Hausverkauf: Die Immobilie wird verkauft, um den Kredit komplett abzulösen. Dies ist oft die sauberste Lösung, um die finanzielle Verbindung zu beenden. Hier beraten wir Sie gerne umfassend und planen alle Optionen.

Übernahme durch einen Partner: Ein Partner übernimmt das Haus und den Kredit allein. Dies erfordert die Zustimmung der Bank (Schuldhaftentlassung des anderen) und eine Umschreibung im Grundbuch. Die Bank stimmt nur zu, wenn die Bonität des bleibenden Partners ausreicht.

Weiterlaufende gemeinsame Verantwortung: Beide zahlen den Kredit weiter, auch wenn einer nicht mehr im Haus wohnt. Dies ist oft eine Übergangslösung.

Nutzungsentschädigung: Zieht ein Partner aus, kann er unter Umständen vom anderen, der im Haus bleibt, eine Nutzungsentschädigung fordern.

Wichtig: Ein "Ausstieg" aus dem Kreditvertrag ist rechtlich nur mit Zustimmung der Bank möglich. Ohne diese Entlassung aus der Haftung bleibt man zahlungspflichtig.

Wir beraten Sie gerne und prüfen mit Ihnen alle Optionen.

Was passiert mit Hausrat bei Trennung?

Bei einer Trennung wird der Hausrat (Möbel, Geräte, Geschirr) aufgeteilt, wobei persönliche Gegenstände und Erbstücke jedem Partner gehören, während gemeinschaftliche Dinge fair verteilt werden müssen – idealerweise einvernehmlich, sonst entscheidet das Familiengericht, oft unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Wichtig ist, dass während der Trennung kein Partner eigenmächtig Hausrat wegschafft, da dies zu Schadensersatzforderungen führen kann, und die Aufteilung oft erst bei der Scheidung endgültig geklärt wird. Wir stehen Ihnen in allen Phasen von Trennung und Scheidung zur Seite.

Was zählt zum Hausrat?

Alle Gegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienen (Möbel, Küchengeräte, Geschirr, Fernseher).

Auch ein Familienauto gehört zum Hausrat.

Einbauküchen etwa zählen meist dazu, wenn sie ausbaubar sind; fest verbaute Küchen teilen das Schicksal der Wohnung.

Haustiere werden rechtlich oft wie Hausrat behandelt, sofern nicht Alleineigentum nachweisbar ist. Entscheidend ist hier oft der Kaufvertrag. Wir beraten Sie gerne.

Was zählt nicht zum Hausrat?

Persönliche Gegenstände (Kleidung, Schmuck).

Gegenstände, die durch Erbschaft oder Schenkung in das Alleineigentum eines Partners gelangten. (Daher wichtig: Erbschaftsdokumente, Kaufverträge, etc. immer aufbewahren!)

Was passiert während der Trennung (vor der Scheidung)?

Vorläufige Zuweisung: Bei Uneinigkeit kann das Familiengericht auf Antrag einen Partner zur vorläufigen Nutzung bestimmter Gegenstände verpflichten, z. B. wenn Kinder im Haushalt leben. Hier helfen wir Ihnen gerne weiter.

Keine eigenmächtige Entfernung: Das heimliche Mitnehmen oder Verkaufen von Hausrat ist verboten und kann rechtliche Folgen (Schadensersatz) haben.

Wie wird aufgeteilt?

Einvernehmliche Einigung: Die Partner einigen sich idealerweise schriftlich auf eine faire Verteilung.

Getrennt nach Eigentum: Alles, was einem Partner allein gehört, behält dieser.

Gemeinsame Gegenstände: Diese werden geteilt, oft wertmäßig oder nach Bedarf (z. B. wer die Küche mehr braucht).

Gerichtliche Entscheidung: Bei Streit entscheidet das Familiengericht auf Antrag, wobei die Aufteilung nach billigem Ermessen erfolgt. Wir unterstützen Sie im gerichtlichen wie im außergerichtlichen Verfahren.

Tipp: Dokumentieren Sie die Aufteilung schriftlich und versuchen Sie, eine Einigung zu erzielen: auch hierbei unterstützen wir Sie, da dies oft kostengünstiger ist, als ein gerichtliches Verfahren zu führen.

Muss ich meiner Frau/meinem Mann Unterhalt zahlen?

Ja, grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner, sowohl während der Trennung (Trennungsunterhalt) als auch nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt), aber nur unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, da grundsätzlich jeder selbst für seinen Unterhalt sorgen muss (§ 1569 BGB). Die Pflicht hängt davon ab, ob ein sogenannter „ehelicher Nachteil“ vorliegt, wie z. B. Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit, und ob ein Einkommensunterschied besteht, der den Bedarf des bedürftigen Partners nicht deckt. Wir beraten Sie hierbei umfassend und klären die Verhältnisse.

Wann besteht eine Unterhaltspflicht?

Während der Trennung (Trennungsunterhalt): Ab dem Zeitpunkt der Trennung hat der weniger verdienende Partner Anspruch auf Unterhalt, um den Lebensstandard der Ehe aufrechtzuerhalten, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Frage, wer die Trennung verschuldet hat.

Nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt): Jeder Ehepartner ist grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Ein Anspruch besteht nur, wenn ein „ehelicher Nachteil“ vorliegt, z. B.:

Betreuungsunterhalt: Für die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder.

Krankheitsunterhalt: Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht arbeiten können.

Altersunterhalt: Wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.

Arbeitslosenunterhalt: Wenn Sie arbeitslos sind.

Aufstockungsunterhalt: Wenn Ihr eigenes Einkommen trotz Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um Ihren Bedarf zu decken, und ein relevanter Einkommensunterschied zum Ex-Partner besteht (Halbteilungsgrundsatz).

Wer zahlt?

Der Ehepartner mit dem höheren Einkommen ist in der Regel unterhaltspflichtig.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem bereinigten Einkommen beider Partner und den Lebensverhältnissen während der Ehe.

Wichtiger Hinweis: Ob und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss, hängt stark vom Einzelfall ab. Ein Ehevertrag kann Regelungen zum nachehelichen Unterhalt beeinflussen, aber nicht den Trennungsunterhalt ausschließen. Bei Unklarheiten ist eine anwaltliche Beratung im Familienrecht dringend zu empfehlen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Muss ich meine Einkünfte offenlegen bei Trennung?

Ja, bei Trennung besteht eine gesetzliche Pflicht, dem Ex-Partner auf Verlangen Auskunft über Einkommen und Vermögen zu geben, um Unterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) und Zugewinnausgleich berechnen zu können; dies umfasst Lohnabrechnungen, Steuerbescheide und Vermögensnachweise, die man belegen muss, oft rückwirkend zum Trennungszeitpunkt.

Wann besteht die Pflicht?

Trennungsunterhalt: Ab dem Getrenntleben (§ 1361 Abs. 4 BGB).

Nachehelicher Unterhalt: Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1580 BGB).

Zugewinnausgleich: Bei der Scheidung, um das Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln.

Hierzu beraten wir Sie gerne.

Was muss offengelegt werden?

Einkommen: Lohnabrechnungen, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen.

Vermögen: Details zu Kontoständen, Immobilien, Wertpapieren (auch Kontoauszüge, oft bis auf die Nachkommastelle genau).

Wie wird die Auskunft gefordert?

Die Aufforderung muss schriftlich erfolgen und nachweisbar (z. B. per Einwurfeinschreiben) an den Partner gehen, oft mit einer Fristsetzung. Dies übernehmen wir für Sie.

Was passiert bei Verweigerung?

Verweigert der Partner die Auskunft, kann sie gerichtlich (z. B. durch eine Stufenklage) durchgesetzt werden. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

Wichtiger Unterschied: Finanzamt vs. Partner

Dem Finanzamt müssen Sie die Trennung nicht separat melden, aber die Steuerklassen ändern, um das Splitting zu beenden. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Ex-Partner ist eine eigenständige rechtliche Verpflichtung im Rahmen des Familienrechts. Wir unterstützen Sie umfassend.

Muss ich bei einem Wechselmodell Kindesunterhalt bezahlen?

Ja, auch beim Wechselmodell müssen beide Elternteile Kindesunterhalt zahlen, da sich die Pflichten nicht einfach aufheben; der besser verdienende Elternteil zahlt einen Ausgleich an den anderen, basierend auf den jeweiligen Einkommen und dem Bedarf des Kindes, wobei die „Düsseldorfer Tabelle“ als Grundlage dient. Ein vollständiger Wegfall des Unterhalts ist nur selten möglich, etwa wenn beide Eltern gleich viel verdienen und der Bedarf gedeckt ist.

Wichtige Punkte zur Berechnung:

Beide sind barunterhaltspflichtig: Anders als im Residenzmodell, wo ein Elternteil Betreuung und der andere Barunterhalt leistet, leisten beim Wechselmodell beide Elternteile durch ihre Betreuung und ihr Einkommen einen Beitrag.

Einkommensabhängige Aufteilung: Der Unterhaltsbedarf wird anteilig nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern aufgeteilt (z. B. 60 % für den Besserverdienenden, 40 % für den anderen).

Düsseldorfer Tabelle: Die Tabelle gibt den Gesamtbedarf des Kindes an, zu dem oft noch Mehrkosten (z. B. für höhere Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung) hinzukommen.

Ausgleichszahlung: Derjenige, der nach der Quotenberechnung einen größeren Anteil zahlen müsste, überweist diesen Betrag an den anderen Elternteil.

Beispiel: Verdient der Vater 3.000 € netto und die Mutter 2.000 € netto, trägt der Vater 60 % des Gesamtbedarfs und die Mutter 40 %, sodass der Vater einen Ausgleich zahlt.

Fazit: Der Unterhalt entfällt nicht, sondern wird nur anders berechnet, indem beide Elternteile ihren Beitrag leisten und der finanziell stärkere den finanziell schwächeren Elternteil ausgleicht, damit beide Elternteile einen ähnlichen Standard ermöglichen können.

Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen Ihre Ansprüche auf.

Brauche ich bei Scheidung einen Rechtsanwalt?

Ja, in Deutschland benötigen Sie für eine Scheidung zwingend mindestens einen Rechtsanwalt. Es besteht der sogenannte Anwaltszwang vor den Familiengerichten (§ 114 FamFG), was bedeutet, dass ein Scheidungsantrag nur durch eine zugelassene Anwaltskanzlei eingereicht werden kann. Dies übernehmen wir gerne für Sie.

Einvernehmliche Scheidung (Ein Anwalt genügt)

Wenn Sie und Ihr Partner sich über die Scheidung und alle Folgesachen (wie Unterhalt, Sorgerecht, Vermögen) einig sind, reicht es aus, wenn nur eine Person einen Anwalt beauftragt.

Der Anwalt stellt den Scheidungsantrag für seinen Mandanten.

Der andere Partner stimmt dem Antrag lediglich zu und benötigt dafür keinen eigenen Anwalt.

Wichtig: Ein Anwalt darf aus rechtlichen Gründen niemals beide Ehepartner gleichzeitig vertreten (Interessenkollision).

Streitige Scheidung (Zwei Anwälte erforderlich)

Sobald Uneinigkeit über Folgesachen besteht oder der andere Partner eigene Anträge beim Gericht stellen möchte (z. B. zum Zugewinnausgleich), muss auch dieser einen eigenen Anwalt beauftragen. Wir stehen Ihnen sowohl bei eigenem Antrag wie auch bei einem Antrag Ihres Expartners zur Verfügung.

Voraussetzung einer Scheidung:

Trennungsjahr: In der Regel müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt leben.

Antragstellung vor Gericht: Nur durch einen Anwalt möglich.

Kosten (Anwalt/Gericht): Die Kosten für den einen Anwalt können sich die Ehepartner bei einer einvernehmlichen Scheidung teilen.

Wenn Sie über geringes Einkommen verfügen, können Sie über uns auch Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen, um die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise staatlich finanzieren zu lassen.

Wir stehen Ihnen bei allen Schritten der Trennung und Scheidung zur Verfügung.

Diese Beiträge stammen aus unserer Beratungspraxis, sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern — maßgeblich ist immer die Prüfung Ihres konkreten Falls.

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