Ratgeber · 4 Fragen aus der Beratungspraxis

Strafverfahren

Post vom Strafgericht ist ein Schreck — aber fast immer gibt es Handlungsspielraum, solange Fristen gewahrt werden. Vertiefend: unsere Seite zum Strafrecht.

Brauche ich für die (Strafrechts-)Verhandlung einen Rechtsanwalt?

In einer Strafrechtsverhandlung in Deutschland ist ein Rechtsanwalt zwar nicht immer gesetzlich zwingend vorgeschrieben, aber in den allermeisten Fällen dringend ratsam. Denn eine Verurteilung zieht oft weitere Folgen nach sich: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Entzug des Führerscheins, Berufsverbot etc. Wir unterstützen Sie in allen Phasen des strafrechtlichen Verfahrens.

Hier ist eine Übersicht, wann Sie einen Anwalt brauchen:

1. Fälle mit Pflichtverteidiger (Anwaltspflicht) Das Gesetz (§ 140 StPO) schreibt eine sog. „notwendige Verteidigung“ vor. Das Gericht ordnet einen Pflichtverteidiger bei, wenn:

Die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet.

Dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird (Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr, z. B. Raub, schwerer Diebstahl, Körperverletzung mit Todesfolge).

Untersuchungshaft droht oder vollstreckt wird.

Das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.

2. Wann ein Anwalt dringend empfohlen wird

Auch ohne Pflichtverteidigung ist ein Anwalt essenziell, da strafrechtliche Vorwürfe schwerwiegende Konsequenzen haben können:

Akteneinsicht: Nur ein Anwalt erhält volle Akteneinsicht und kann die Beweislage prüfen.

Schweigerecht: Anwälte raten meist, zunächst keine Aussage zu machen, um sich nicht selbst zu belasten.

Einstellung des Verfahrens: Ein erfahrener Anwalt kann bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinwirken.

3. Kosten

Wahlverteidiger: Sie suchen sich einen Anwalt aus und zahlen diesen selbst.

Pflichtverteidiger: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger bei. Dies bedeutet nicht, dass der Anwalt kostenlos ist. Der Staat zahlt zwar zunächst, fordert das Geld aber bei einer Verurteilung vom Verurteilten zurück.

Zusammenfassend: Bei Vorladungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft, Hausdurchsuchungen oder schweren Vorwürfen sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Unsere Kanzlei steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Was muss ich bei einem Strafbefehl tun?

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, um eine Rechtskraft wie bei einem Urteil zu verhindern, am besten mit anwaltlicher Hilfe, da Sie so Akteneinsicht erhalten und das Vorgehen (unbeschränkter oder beschränkter Einspruch) prüfen können, was auch zu einer milderen Strafe oder einem Freispruch führen kann, wobei eine höhere Strafe im Hauptverfahren möglich ist.

Sofortige Schritte:

Datum der Zustellung notieren: Das Datum auf dem gelben Umschlag (Zustellungsurkunde) ist entscheidend für die Zwei-Wochen-Frist.

Ruhe bewahren: Nicht sofort reagieren, sondern den Sachverhalt prüfen.

Unsere Kanzlei kontaktieren: Dies ist der wichtigste Schritt. Ein Anwalt kann Ihre Rechte wahren, Akteneinsicht beantragen und die beste Strategie entwickeln.

Reaktionen auf den Strafbefehl:

Einspruch einlegen: Fristwahrend innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.

Einspruch beschränken (optional): Sie können den Einspruch auf bestimmte Teile beschränken (z. B. nur die Höhe der Geldstrafe), was oft sinnvoll ist, wenn der Sachverhalt korrekt ist, aber die Strafe zu hoch erscheint. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Kein Einspruch: Der Strafbefehl wird rechtskräftig und die Strafe wird vollstreckt, als wäre es ein Urteil. Dies ist zumeist die ungünstigste Variante, außer der Strafbefehl beinhaltet lediglich eine geringe Strafe an Tagessätzen.

Was nach dem Einspruch passiert:

Akteneinsicht: Wir fordern die Ermittlungsakte an, um die Beweislage zu prüfen.

Hauptverhandlung: Es kommt zu einer Gerichtsverhandlung, in der Sie die Gelegenheit haben, Ihre Sicht der Dinge darzulegen.

Mögliche Ergebnisse: Ein Freispruch, eine mildere Strafe oder – wenn der Einspruch unklug war – auch eine höhere Strafe als im Strafbefehl.

Wichtiger Hinweis: Ein Strafbefehl ist keine Bagatelle, sondern eine strafrechtliche Entscheidung, die im Bundeszentralregister landen kann. Schnelles Handeln und anwaltliche Unterstützung sind entscheidend. Wir unterstützen Sie — kontaktieren Sie uns gerne.

Wann komme ich in Untersuchungshaft?

Man kommt in Untersuchungshaft (U-Haft), wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr). Bei besonders schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag kann auf den Haftgrund verzichtet werden. Die U-Haft wird durch einen Haftbefehl angeordnet, dient der Sicherung des Verfahrens und ist keine vorweggenommene Strafe.

Voraussetzungen für Untersuchungshaft

Dringender Tatverdacht: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass Sie die Straftat begangen haben.

Haftgrund: Einer der folgenden Gründe muss vorliegen:

Fluchtgefahr: Die Annahme, dass Sie sich dem Verfahren entziehen wollen (z. B. durch Flucht ins Ausland).

Verdunkelungsgefahr: Das Risiko, dass Sie Beweismittel manipulieren oder Zeugen beeinflussen könnten.

Wiederholungsgefahr: Bei bestimmten schweren Delikten die Gefahr, dass Sie die Tat wiederholen.

Verhältnismäßigkeit: Die U-Haft muss erforderlich und angemessen sein, um den Zweck zu erreichen. Ist sie das nicht, besteht kein Haftgrund.

Ausnahmen und Sonderfälle

Schwere Straftaten: Bei Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag oder schweren Sexualdelikten kann die U-Haft auch ohne Vorliegen der oben genannten Haftgründe angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht.

Vorläufige Festnahme: Bei frischer Tat kann eine vorläufige Festnahme erfolgen, bis ein Haftrichter entscheiden kann.

Wichtiger Hinweis

Die Untersuchungshaft wird durch einen Richter angeordnet, nicht durch die Polizei.

Auch in U-Haft gilt die Unschuldsvermutung.

Die U-Haft ist zeitlich begrenzt und muss regelmäßig überprüft werden.

Anwaltliche Hilfe ist entscheidend, da ein guter Strafverteidiger oft eine Entlassung erreichen kann. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Muss ich bei der Polizei eine Aussage machen?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie bei der Polizei weder erscheinen noch zur Sache aussagen — Sie haben ein umfassendes Schweigerecht, und Ihr Schweigen darf im Verfahren nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Pflicht sind nur die Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf).

Warum Schweigen fast immer der richtige erste Schritt ist:

  • Ohne Akteneinsicht kennen Sie weder den genauen Vorwurf noch die Beweislage — auch gut gemeinte Erklärungen können missverstanden und später gegen Sie verwendet werden.
  • Eine einmal gemachte Aussage lässt sich kaum zurückholen; Schweigen dagegen kann jederzeit durch eine vorbereitete Einlassung über den Verteidiger ersetzt werden.
  • Zeugen müssen einer polizeilichen Vorladung nur folgen, wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung angeordnet hat — und auch dann bestehen Auskunftsverweigerungsrechte, etwa wenn Sie sich selbst oder Angehörige belasten würden (§ 55 StPO).

Der sicherste Weg: den Termin höflich absagen, keinen Kommentar zur Sache abgeben und zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen lassen.

Diese Beiträge stammen aus unserer Beratungspraxis, sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern — maßgeblich ist immer die Prüfung Ihres konkreten Falls.

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