Ratgeber · 7 Fragen aus der Beratungspraxis

Jagd, Land & Waffen

Vom Jagdpachtvertrag bis zur unangekündigten Waffenkontrolle: Fragen, die im ländlichen Franken regelmäßig auf den Tisch kommen — und online kaum irgendwo fundiert beantwortet werden. Vertiefend: unsere Seite zum Jagd- und Tierrecht.

Wenn ich meinen Führerschein verliere, ist dann mein Jagdschein noch gültig?

Ja und nein: Ihr Jagdschein bleibt grundsätzlich gültig, auch wenn Sie Ihren Führerschein verlieren.

Keine direkte Kopplung: Die Fahrerlaubnis und die Jagderlaubnis sind rechtlich getrennte Dokumente. Der Verlust des einen führt nicht automatisch zur Ungültigkeit des anderen.

Ausnahme – Entzug wegen Unzuverlässigkeit: Problematisch wird es erst, wenn der Führerschein aufgrund einer Straftat entzogen wurde (z. B. Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille oder mehr, oder mit Waffen im Auto). In solchen Fällen kann die Jagdbehörde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit prüfen und den Jagdschein ebenfalls entziehen.

Zusammenfassend: Solange der Verlust des Führerscheins nicht auf ein strafbares Verhalten zurückzuführen ist, das Ihre persönliche Eignung als Jäger in Frage stellt, können Sie Ihren Jagdschein problemlos weiter nutzen.

Bei Problemen mit der Verkehrs- oder Waffenbehörde sind wir für Sie da.

Die 5 wichtigsten To-dos nach einem Verkehrsunfall (zum Arzt gehen, Rechtsanwalt, …)

Nach einem Verkehrsunfall ist es entscheidend, Ruhe zu bewahren und besonnen zu handeln. Hier sind 5 wichtige To-dos, um rechtliche und gesundheitliche Absicherungen zu gewährleisten:

  • Unfallstelle sichern und Polizei rufen (bei Bedarf): Zuerst Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und das Warndreieck aufstellen. Bei Personenschäden, hohem Sachschaden, Streit oder Unfallflucht ist die Polizei zwingend hinzuzuziehen.
  • Beweissicherung am Unfallort: Fotos von der Unfallstelle, der Endposition der Fahrzeuge und den Schäden machen. Zeugen notieren und den Europäischen Unfallbericht ausfüllen (niemals ein Schuldeingeständnis unterschreiben!).
  • Unverzüglich zum Arzt gehen: Auch bei leichten Schmerzen sollten Sie zeitnah einen Arzt aufsuchen, um Verletzungen (z. B. Schleudertrauma) dokumentieren zu lassen. Dies ist essenziell für spätere Schmerzensgeldansprüche.
  • Rechtsanwalt einschalten: Insbesondere bei unklarer Schuldfrage oder Personenschäden ist es ratsam, unsere Kanzlei zu konsultieren, um die Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld) durchzusetzen. Bei unverschuldeten Unfällen trägt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten.
  • Schadensmeldung an die Kfz-Versicherung: Den Unfall der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung (innerhalb einer Woche) melden. Bei gegnerischen Ansprüchen den Zentralruf der Autoversicherer nutzen, um die gegnerische Versicherung zu ermitteln.

Hinweis: Wenn die gegnerische Versicherung einen Gutachter schickt, können Sie als Geschädigter in der Regel einen eigenen, unabhängigen Gutachter beauftragen. Dies übernehmen wir gerne auch für Sie.

Muss ich bei einer Waffenkontrolle der Behörde die Tür öffnen?

Zunächst: als Waffenbesitzer haben Sie eine gesetzliche Mitwirkungspflicht (§ 36 Abs. 3 WaffG) und müssen den Behörden Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Eine grundlose Verweigerung kann zu Zweifeln an Ihrer Zuverlässigkeit führen; bei angekündigten Kontrollen kann bei Terminkollisionen um einen neuen Termin gebeten werden, aber nicht wiederholt. Sie müssen die Beamten hereinlassen, den Waffenschrank öffnen lassen, aber die Kombination oder den Schlüssel nicht preisgeben, und die sichere Handhabung gewährleisten. Sollte Ihnen eine unangekündigte Kontrolle ungelegen kommen, brauchen Sie die Beamten der Waffenbehörde nicht unmittelbar hereinzulassen. Nicht berechtigte Personen des Haushalts (denen die Waffen nicht gehören und die kein Recht auf Zugriff auf die Waffen haben) sollen und dürfen unter keinen Umständen etwaigen Beamten der Waffenbehörde Zugang gewähren.

Was Sie bei einer Kontrolle tun sollten:

  • Identität prüfen: Lassen Sie sich die Dienstausweise der Kontrollpersonen zeigen.
  • Kooperieren: Lassen Sie die Beamten zu den Lagerräumen (Waffenschrank).
  • Waffen vorlegen: Öffnen Sie den Waffenschrank (ohne Code/Schlüssel preiszugeben) und ermöglichen Sie den Abgleich mit den Behördendaten.
  • Sicherheit beachten: Die Waffen müssen immer entladen sein, und Munition muss etwa bei alten Schränken der Klassen A und B getrennt gelagert werden, bei neuen Schränken ab Klasse 0 ist eine getrennte Lagerung zwar sinnvoll, aber nicht notwendig.
  • Zeugen hinzuziehen: Ziehen Sie nach Möglichkeit einen unabhängigen, waffensachkundigen Zeugen hinzu.
  • Protokoll: Erstellen Sie ein schriftliches Protokoll der Kontrolle.

Wann Sie die Tür nicht sofort öffnen müssen:

  • Terminverschiebung: Bei einer angekündigten Kontrolle können Sie um eine Verschiebung bitten, wenn Sie verhindert sind, aber nicht grundlos oder wiederholt.
  • Keine Durchsuchung: Es handelt sich um eine reine Betretung zur Kontrolle der Aufbewahrung, nicht um eine Durchsuchung nach versteckten Waffen.

Insofern müssen Sie bei einer unangekündigten Kontrolle die Beamten (der Waffenbehörde) nicht hereinlassen, bei einer polizeilichen Durchsuchung muss die Polizei aber natürlich hereingelassen werden (mit Durchsuchungsbefehl).

Konsequenzen bei Verweigerung:

  • Mehrfache grundlose Verweigerung kann Ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen und zu waffenrechtlichen Konsequenzen führen.

Bei Fragen und Problemen sind wir für Sie da.

Wie kann ich eine Jagd pachten?

Sie können eine Jagd pachten, wenn Sie jagdpachtfähig sind, was in den meisten Bundesländern bedeutet, dass Sie mindestens drei Jahre einen gültigen Jahresjagdschein besitzen müssen und zum Pachtbeginn das gesetzliche Mindestalter (oft 21 Jahre) erreicht haben; danach erfolgt die Pacht über einen schriftlichen Vertrag mit der Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer, oft mit einer Mindestlaufzeit von 9 oder 12 Jahren.

Voraussetzungen für die Jagdpacht:

  • Jagdpachtfähigkeit (§ 11 Abs. 5 BJG): Sie müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins sein.
  • Gültiger Jahresjagdschein: Dieser muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zu Beginn der Pacht noch gültig sein. Jugendjagdscheine zählen nicht.
  • Mindestalter: In der Regel müssen Sie mindestens 21 Jahre alt sein, wenn der Pachtvertrag beginnt.
  • Persönliche Zuverlässigkeit: Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Waffenrecht.
  • Haftpflichtversicherung: Eine gültige Jagd-Haftpflichtversicherung ist erforderlich.

Ablauf und Vertrag:

Schriftlicher Vertrag: Der Pachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

Anzeigepflicht: Der Vertrag muss der zuständigen Jagdbehörde angezeigt werden, die ihn beanstanden kann.

Mindestpachtdauer: Typischerweise 9 Jahre für Niederwildreviere und 12 Jahre für Hochwildreviere, kann aber variieren.

Pachtfläche: Es gibt Höchstgrenzen für die gepachtete Fläche pro Pächter, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

Wann können Sie anfangen?

Wartezeit: Warten Sie die erforderlichen drei Jahre mit dem gültigen Jahresjagdschein ab, sammeln Sie praktische Erfahrung und beobachten Sie, wann Jagdreviere zur Verpachtung ausgeschrieben werden.

Ausschreibungen: Halten Sie Ausschau nach Ausschreibungen bei Jagdgenossenschaften oder auf entsprechenden Portalen.

Ausnahmen: Sachsen ist ein Beispiel, wo die Pacht theoretisch auch schon im ersten Jahr möglich ist, was jedoch selten vorkommt.

Zusammenfassend: Sammeln Sie Erfahrung, lösen Sie drei Jahresjagdscheine, halten Sie das Mindestalter (meist 21) und die erforderliche Haftpflichtversicherung ein, und suchen Sie dann gezielt nach Pachtmöglichkeiten. Präsentieren Sie sich ggf. bereits im Vorfeld der Jagdgenossenschaft.

Wie kann ich als Ausländer in Deutschland jagen oder angeln gehen?

Als Ausländer können Sie in Deutschland sowohl jagen als auch angeln, müssen jedoch strenge rechtliche Vorschriften beachten. In beiden Fällen sind in der Regel behördliche Dokumente und eine Haftpflichtversicherung erforderlich.

Jagen in Deutschland

Um in Deutschland zu jagen, benötigen Sie zwingend einen deutschen Jagdschein, der von der unteren Jagdbehörde ausgestellt wird.

Voraussetzungen für Ausländer:

Gültiger Pass oder Personalausweis.

Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (auch aus dem EU-Ausland möglich).

Ausländer-Tagesjagdschein (14 Tage gültig): Erhältlich, wenn Sie einen gültigen Jagdschein aus Ihrem Heimatland vorlegen. Er berechtigt nicht zum Erwerb von Waffen in Deutschland.

Ausländer-Jahresjagdschein (bis zu 3 Jahre gültig): Erhältlich, wenn Ihre ausländische Jägerprüfung der deutschen gleichwertig ist. Hierzu beraten wir Sie gerne telefonisch.

Waffenrecht: Wenn Sie eigene Jagdwaffen mitbringen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass und müssen die waffenrechtlichen Vorschriften für den Transport beachten.

Jagderlaubnis: Neben dem Jagdschein benötigen Sie eine „Jagderlaubnis“ (Einladung des Jagdpächters oder Revierinhabers).

Angeln in Deutschland

Zum Angeln benötigen Sie in der Regel zwei Dinge: den Fischereischein (Angelschein) und eine Angelkarte (Gewässerkarte).

Fischereischein:

Mit ausländischem Schein: In einigen Bundesländern können Touristen einen Fischereischein gegen Vorlage ihres ausländischen Scheins oder Nachweises der Befähigung erhalten (z. B. Jahresfischereischein).

Ohne Schein: In manchen Bundesländern (z. B. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) gibt es zeitlich begrenzte "Urlauberfischereischeine" ohne vorherige Prüfung.

Angelkarte: Diese erwerben Sie für das spezifische Gewässer (Tag, Woche, Jahr), z. B. in Angelläden, Tourismusbüros oder online.

Jugendliche: Kinder und Jugendliche können oft unter Aufsicht eines Erwachsenen mit Fischereischein angeln.

Empfehlung: Wenden Sie sich einige Wochen vor Ihrer Reise an die Untere Jagd- oder Fischereibehörde des Landkreises, in dem Sie jagen oder angeln möchten, um die Dokumente zu beantragen.

Zögern Sie nicht, uns jederzeit telefonisch gegen eine geringe Gebühr zu konsultieren. Wir sprechen Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch.

Landwirtschaftsrecht

Wann muss der Jagdpächter einen Wildschaden ersetzen?

Kraft Gesetzes ersetzt die Jagdgenossenschaft den Wildschaden, den Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anrichten (§ 29 BJagdG) — im Jagdpachtvertrag wird diese Ersatzpflicht aber meist ganz oder teilweise auf den Jagdpächter übertragen; dann zahlt der Pächter.

Wer zahlt: Maßgeblich ist der Pachtvertrag — fast immer übernimmt der Pächter die Ersatzpflicht ganz oder anteilig.

Welche Schäden: Nur Schäden durch Schalenwild (z. B. Reh, Wildschwein), Wildkaninchen und Fasane an land- und forstwirtschaftlichen Flächen; Schäden durch anderes Wild sind nicht umfasst.

Frist beachten: Geschädigte müssen den Schaden binnen einer Woche nach Kenntnis bei der Gemeinde anmelden, sonst erlischt der Anspruch (§ 34 BJagdG).

Gerne prüfen wir Pachtvertrag und Anspruch — kontaktieren Sie uns.

Kann ich einen Landpachtvertrag auch mündlich schließen?

Ja, ein Landpachtvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden und ist wirksam, aber es wird dringend davon abgeraten, da im Streitfall Beweisschwierigkeiten entstehen und langfristige Verträge (§ 585a BGB) oder Kündigungen die Schrift- oder Textform erfordern, um Klarheit über Laufzeit und Kündigungsfristen zu schaffen. Schriftform ist besonders bei Verträgen über zwei Jahre nötig, sonst gilt der Vertrag als unbefristet und kann mit langer Frist gekündigt werden. Wir empfehlen: immer Schriftform.

Warum ein mündlicher Vertrag problematisch ist:

Beweisprobleme: Was genau mündlich vereinbart wurde, ist im Streitfall schwer zu beweisen.

Unbefristete Laufzeit: Ein mündlicher Vertrag, der länger als ein Jahr dauern soll, gilt automatisch als unbefristet.

Lange Kündigungsfristen: Unbefristete Landpachtverträge müssen mit der gesetzlichen Frist von ca. zwei Jahren zum Ende des Pachtjahres gekündigt werden (§ 594a BGB).

Fehlende Klarheit: Wesentliche Punkte wie Laufzeit, Pachtzins, Vertragsgegenstand und Nebenpflichten sind unklar.

Wann Schriftform (oder Textform) zwingend ist:

Verträge über 2 Jahre: Für Verträge, die länger als zwei Jahre dauern sollen, ist die Schriftform zwingend (§ 585a BGB).

Kündigungen: Jede Kündigung eines Landpachtvertrages muss schriftlich erfolgen, eine mündliche Kündigung ist unwirksam (§ 594f BGB).

  • Investitionsschutz: Um Investitionen abzusichern und langfristige Planung zu ermöglichen, ist Schriftform unerlässlich.

Empfehlung: Schließen Sie Landpachtverträge immer schriftlich ab, um Rechtsklarheit zu schaffen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Alle wesentlichen Vereinbarungen (Parteien, Pachtsache, Laufzeit, Pacht, Zahlungsweise) müssen enthalten sein. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung eines Pachtvertrags.

Kann ich einen Landpachtvertrag auch mündlich kündigen?

Nein, eine mündliche Kündigung eines Landpachtvertrags ist unwirksam, da die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 594f BGB) zwingend einzuhalten ist, selbst wenn der Vertrag selbst mündlich geschlossen wurde. Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist also unwirksam und das Pachtverhältnis läuft weiter; Sie müssen die Kündigung schriftlich einreichen, um sie wirksam zu beenden und die gesetzlichen Kündigungsfristen (oft ein Jahr) einzuhalten.

Warum die Schriftform wichtig ist:

Gesetzliche Vorgabe: § 594f BGB schreibt für die Kündigung von Landpachtverträgen die Schriftform vor.

Beweissicherung: Eine schriftliche Kündigung schützt vor späteren Streitigkeiten über den Inhalt der Kündigung und den Zeitpunkt, da mündliche Absprachen schwer beweisbar sind.

Rechtsgültigkeit: Eine mündliche Kündigung gilt als nicht erfolgt, und das Pachtverhältnis bleibt bestehen.

Was Sie tun sollten:

Schriftliche Kündigung: Verfassen Sie die Kündigung schriftlich (z. B. als Brief).

Nachweisbarer Versand: Senden Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an den Vertragspartner, um einen Zustellungsnachweis zu haben.

Fristen beachten: Halten Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen ein (mindestens ein Jahr zum Ende des Pachtjahres, § 594a BGB).

Gerne unterstützen wir Sie bei Prüfung, Abschluss und Kündigung von Pachtverträgen.

Diese Beiträge stammen aus unserer Beratungspraxis, sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern — maßgeblich ist immer die Prüfung Ihres konkreten Falls.

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