Ratgeber · 4 Fragen aus der Beratungspraxis

Erben & Vorsorge

Im Erbfall laufen Fristen, und Vorsorge trifft man besser vorher. Diese Antworten helfen bei den ersten Entscheidungen. Vertiefend: unsere Seite zum Erbrecht.

Muss ich ein Erbe annehmen?

Nein, Sie müssen ein Erbe nicht annehmen; Sie können es ausschlagen, was besonders bei Überschuldung sinnvoll ist, aber die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls persönlich beim Nachlassgericht erklärt werden, sonst gilt die Erbschaft automatisch als angenommen und Sie haften für etwaige Schulden auch mit Ihrem Privatvermögen. Eine Annahme erfolgt oft schon durch schlüssiges Handeln (z. B. Sicherung von Wertgegenständen), während die Ausschlagung eine aktive Handlung erfordert.

Annahme der Erbschaft

Automatisch: Wenn Sie nicht handeln und die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen, gilt die Erbschaft als angenommen.

Konkludentes Handeln: Bestimmte Handlungen (z. B. Beantragung eines Erbscheins, Verwerten von Nachlassgegenständen) bedeuten ebenfalls eine Annahme, auch ohne formelle Erklärung.

Ausschlagung der Erbschaft

Pflicht: Sie müssen das Erbe aktiv ausschlagen, wenn Sie es nicht annehmen möchten.

Frist: Die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Erbenstatus.

Form: Die Erklärung muss persönlich beim Nachlassgericht oder notariell beurkundet werden; E-Mails oder Anrufe reichen nicht aus.

Wichtige Hinweise

Keine Teilannahme: Sie können eine Erbschaft nicht teilweise annehmen oder ausschlagen.

Haftung: Bei Annahme haften Sie auch mit Ihrem eigenen, privaten Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Minderjährige: Für Minderjährige muss der gesetzliche Vertreter das Erbe ausschlagen.

Beratung: Bei Unsicherheit ist die Konsultation unserer Kanzlei für Erbrecht ratsam — wir beraten Sie gerne.

Wann muss ich die Beerdigungskosten zahlen?

Die Beerdigungskosten müssen primär vom Erben getragen werden, wobei die Kosten aus dem Nachlass bezahlt werden können. Falls kein Erbe vorhanden ist oder dieser zahlungsunfähig ist, haften nachrangig die bestattungspflichtigen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) nach einer bestimmten Rangfolge, wobei die Kosten auch hier oft durch den Nachlass gedeckt werden sollen, bevor sie den Angehörigen zugemutet werden. Erst wenn weder Erben noch Angehörige die Kosten tragen können, springt in der Regel das Sozialamt (Sozialbestattung) ein, wenn es den Verpflichteten unzumutbar ist, sie zu tragen.

Wer muss zahlen?

Der Erbe: Er ist gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet und nutzt dafür das Vermögen des Verstorbenen (Nachlass).

Bestattungspflichtige Angehörige: Wenn der Erbe nicht zahlt oder es keinen Erben gibt, treten die nächsten Angehörigen in der Rangfolge ein (Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister).

Das Sozialamt: Bei Unzumutbarkeit der Kostenübernahme durch die Verpflichteten, übernimmt das Sozialamt die Kosten für eine einfache Bestattung.

Wichtige Punkte:

Erbausschlagung: Auch wer das Erbe ausschlägt, kann unter Umständen noch zur Zahlung der Beerdigungskosten herangezogen werden, wenn die Kosten sonst nicht gedeckt wären.

Nachlass: Wenn der Nachlass ausreicht, werden die Kosten immer zuerst daraus beglichen.

Sozialbestattung: Hierbei werden nur die erforderlichen und angemessenen Kosten einer einfachen Bestattung übernommen.

Sie müssen also zahlen, wenn Sie Erbe sind, oder wenn Sie als Angehöriger in der Rangfolge stehen und die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können.

Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtteil?

Man ist pflichtteilsberechtigt, wenn man zu den engsten Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel) gehört und durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurde, wobei der Anspruch erst mit dem Tod des Erblassers entsteht. Hauptberechtigte sind Ehepartner und Kinder; Eltern nur bei Kinderlosigkeit des Erblassers; Enkel, wenn ihre Eltern (Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Ehegatten/eingetragene Lebenspartner:

Immer, sofern die Ehe nicht zum Todeszeitpunkt gescheitert war (z. B. bei Scheidung).

Kinder:

Leibliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sind gleichgestellt; auch ungeborene Kinder sind anspruchsberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes bereits gezeugt waren.

Eltern:

Nur, wenn der Erblasser keine Kinder (oder Enkel) hinterlässt.

Enkel/Urenkel:

Wenn deren Eltern (also die Kinder des Erblassers) bereits vorverstorben sind.

Wann entsteht der Anspruch?

Erbfall: Der Erblasser muss verstorben sein.

Enterbung: Der Pflichtteilsberechtigte muss durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein.

Wer ist nicht pflichtteilsberechtigt?

Geschwister, Neffen, Nichten, Großeltern, Onkel, Tanten und Stiefkinder.

Wichtige Regel

Der Anspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Tod und Enterbung geltend gemacht werden.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei und leiten ggf. alle gerichtlichen Schritte ein.

7 häufige Fehler beim Testament-Erstellen

Das Erstellen eines Testaments ist essenziell, um den eigenen Nachlass nach persönlichen Wünschen zu regeln und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Dennoch schleichen sich oft folgenschwere Fehler ein. Hier sind 7 häufige Fehler, die vermieden werden sollten:

  • Kein oder ein fehlerhaftes Testament (Formmängel): Ein Testament, das nicht vollständig handschriftlich verfasst ist (z. B. mit dem Computer geschrieben), ist ungültig. Es muss eigenhändig geschrieben, unterzeichnet, mit Datum und Ortsangabe versehen sein.
  • Fehlende Unterschrift oder falsche Unterschriften-Position: Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen, um das Dokument räumlich abzuschließen. Fehlt sie oder steht sie an falscher Stelle, ist das Testament oft unwirksam.
  • Unklare Formulierungen oder widersprüchliche Angaben: Vage Begriffe wie „mein Haus soll an meinen Neffen gehen“ (ohne Nennung des konkreten Neffen) oder Widersprüche führen zu Auslegungsstreitigkeiten.
  • Übergehen des Pflichtteils: Nahe Angehörige (Kinder, Ehegatten) können nicht einfach enterbt werden. Sie haben Anspruch auf den Pflichtteil, der oft nicht berücksichtigt wird, was zu Streit führt.
  • Keine Ersatzerben bestimmt: Wird ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser verstorben, tritt ohne Ersatzerbenregelung die gesetzliche Erbfolge ein, was meist nicht gewollt ist.
  • Nicht aktualisiertes Testament: Lebensumstände ändern sich (Scheidung, Tod, Immobilienkauf), doch das Testament bleibt veraltet. Ein Testament sollte regelmäßig auf Aktualität überprüft werden.
  • Gemeinschaftliches Testament nicht beachtet: Bei Ehepartnern (Berliner Testament) kann eine fehlerhafte Wechselbezüglichkeit dazu führen, dass der überlebende Partner das Testament nach dem Tod des anderen nicht mehr ändern kann.

Tipp: Um Fehler zu vermeiden, konsultieren Sie uns oder ggf. einen Notar frühzeitig. Gerne beraten wir Sie auch hinsichtlich gemeinschaftlicher Testamente, Erbverträgen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Bestattungsvorsorge etc.

Brauche ich eine Vorsorge-Vollmacht?

Ja, jeder Erwachsene braucht eine Vorsorgevollmacht, um sicherzustellen, dass eine Vertrauensperson im Ernstfall (Unfall, Krankheit, Alter) die eigenen Interessen vertreten kann, da sonst das Gericht einen Betreuer bestellt, was oft zu Verzögerungen und unerwünschten Entscheidungen führt, selbst Ehepartner sind ohne Vollmacht nicht automatisch vertretungsberechtigt. Sie regelt, wer im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit wichtige Entscheidungen (Gesundheit, Finanzen, Verträge) treffen darf, und sichert Ihre Selbstbestimmung.

Warum sie so wichtig ist:

Keine automatische Vertretung: Selbst Ehepartner oder Kinder dürfen ohne Vollmacht oft nicht handeln.

Vermeidung gesetzlicher Betreuung: Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, was langwierig ist und die Wunschperson nicht zwingend berücksichtigt.

Vollumfängliche Regelung: Sie bestimmt, wer Ihre Angelegenheiten regelt – von medizinischen Entscheidungen bis hin zu finanziellen oder geschäftlichen Belangen.

Wann sie benötigt wird:

Jederzeit: Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder Demenz kann jeden treffen, auch junge Erwachsene.

Mit Eintritt der Volljährigkeit: Ab 18 Jahren können Eltern nicht mehr automatisch für ihre Kinder entscheiden.

Wann ein Notar oder Anwalt nötig ist:

Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar gültig, aber es empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung bei Immobiliengeschäften oder größeren Vermögenswerten. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

Eine anwaltliche Prüfung ist ratsam, um Muster an individuelle Bedürfnisse anzupassen und Fehler zu vermeiden, auch beraten wir Sie, welche Hinterlegungsmöglichkeiten etc. ratsam und wichtig sind.

Fazit: Eine Vorsorgevollmacht ist ein unverzichtbares Dokument zur Sicherung der eigenen Entscheidungsfreiheit und sollte frühzeitig erstellt werden und möglichst in einem Vorsorgeregister hinterlegt werden.

Diese Beiträge stammen aus unserer Beratungspraxis, sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern — maßgeblich ist immer die Prüfung Ihres konkreten Falls.

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